AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BALLY WULFF Games & Entertainment GmbH

Stand April 2018

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, die zwischen uns und unseren Kunden als Besteller zustande kommen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, ohne dass davon die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses berührt wird. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebote

Mündliche Angebote bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

§ 3 Lieferungen/Leistungen

(1) Maßgebend für Art und Umfang der Lieferung/Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit auf unserer Seite Änderungen oder Abweichungen notwendig werden sollten, wird der Besteller von uns unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Ein Rücktrittsrecht kann hieraus nur hergeleitet werden, wenn dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Auslieferung der bestellten Waren durch Versand oder mit eigenen Transportmitteln erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird Versandweg und Transportmittel durch uns bestimmt.

(3) Im Vertrag vorgesehene Liefer-/Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesagt sind. Wir sind zu Teillieferungen und - bei vorheriger entsprechender Information - auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Bei Nichteinhaltung eines fest zugesagten Liefertermins durch uns steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nur zu, sofern dieser uns zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir zu angemessenen Teillieferungen in der Lage sind.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von sonstigen Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen uns, die Lieferung beziehungsweise Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller in diesen Fällen nicht zu. Im Übrigen kann sich der Besteller auf Einhaltung der Liefer-/Leistungsfrist nur insoweit berufen, als er bestehende vertragliche Verbindlichkeiten zuvor selbst erfüllt hat.

(5) Bei einer Probelieferung (Kauf auf Probe) gilt der Kaufvertrag als endgültig geschlossen, wenn der Besteller die gelieferten Waren über die vereinbarte Probezeit hinaus behält. Die volle Berechnung des Kaufpreises erfolgt bei Lieferung.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich stets ab Lieferwerk zuzüglich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage und der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an die vereinbarten Preise 30 Tage ab Datum der Auftragsbestätigung gebunden. Erhöhen sich nachträglich unsere Lohn- oder Materialkosten bzw. die Preise unserer Zulieferer und ist die Leistung innerhalb der vorgenannten Frist noch nicht erbracht, sind wird berechtigt, den Vertragspreis entsprechend anzupassen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen Zug um Zug rein netto zu leisten. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ. Zentralbank p. a. zu berechnen. In Rechnung gestellte Zinsen sind sofort fällig.

(4) Schecks oder Wechsel werden von uns nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Dementsprechend gilt erst ihre Einlösung als Zahlung. Alle Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(5) Wir sind berechtigt, auch bei anderslautender Bestimmung des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden (und zwar zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung) anzurechnen. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden unsere gesamten Ansprüche sofort fällig. Das Vertragsverhältnis erlischt mit sofortiger Wirkung, soweit der Besteller zahlungsunfähig i. S. der Insolvenzordnung wird.

(6) Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Zweifel stellen bzw. werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die sofortige Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen, ggf. auch solcher aus Wechseln mit späteren Fälligkeiten, geltend zu machen, die Stellung von Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Gibt der Besteller vor Auslieferung der Ware zu erkennen, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen wird oder steht uns aus anderen Gründen ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, sind wird berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Ware umgehend anderweitig zu verkaufen und einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Preises ohne besonderen Nachweis geltend zu machen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens oder gegenbeweislich niedrigeren Schadens bleibt vorbehalten.

(8) Wir sind bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, für jede notwendige Mahnung eine angemessene Gebühr zu erheben. Dies gilt auch für die Bearbeitung von Rücklastschriften, Scheck- oder Wechselprotesten.

(9) Bei Inzahlungnahme von Neu- oder Gebrauchtgeräten ist der Besteller verpflichtet, etwaige Mängel mitzuteilen. Werden bei Überprüfung weitere Mängel festgestellt, mindert sich die Gutschrift um die notwendigen Instandsetzungsaufwendungen.

(10) Aufrechnung und Zurückbehaltung seitens des Bestellers sind nur mit Gegenforderungen zulässig, die von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 5 (Verlängerter) Eigentumsvorbehalt/Sicherungsvereinbarungen

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, in unserem Eigentum. Diese Waren werden nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Er trägt während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen den aktuellen Aufstellungsort der Vorbehaltsware mitzuteilen.

(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht in Verzug ist und seinerseits schriftlich einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt er daher hiermit bereits sicherungshalber an uns ab. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an ihn abgetretenen Forderungen für seine Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Er verpflichtet sich auf unsere Anforderung hin, die Abtretung mit der Aufforderung anzuzeigen, dass unmittelbar an uns zu zahlen ist. Ferner verpflichtet er sich, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen bzw. angemessene zusätzliche Sicherheiten zu verlangen. Der Besteller ermächtigt uns für diesen Fall weiterhin, das Inkasso aus unseren Automaten auf seinen Aufstellplätzen bis zur vollen Befriedigung unserer Forderungen einschließlich aller uns durch diese Inkassotätigkeit entstehenden Kosten, bis zur Höhe der dem Besteller gem. von ihm mit Dritten geschlossenen Aufstellverträgen zustehenden (Geld-) Anteile wahrzunehmen. Der Besteller verpflichtet sich, uns für diesen Fall ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze der Vorbehaltsware und sämtliche Geräteschlüssel zu übergeben sowie die Automaten nicht selbst zu kassieren bzw. dies zu ermöglichen. Das Inkassorecht kann von uns an Dritte abgetreten werden.

(4) Der Besteller verpflichtet sich, uns von Pfändungen der gelieferten Ware unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Gläubiger auf unsere Rechte hinzuweisen. Entsprechende Unterlagen (Pfändungsprotokolle, Beschlagnahmeprotokolle usw.) sind uns sofort zu übersenden. Kosten einer Intervention gehen zu Lasten des Bestellers.

(5) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass übertragene Sicherheiten (auch solche durch gesonderten Vertrag) auch Verbindlichkeiten besichern sollen, die ggf. durch einen Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Der Besteller tritt sicherungshalber seine Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an uns ab, soweit sich dies auf pfändbare Bezüge bezieht für die Zeit vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats.

(6) Wir sind verpflichtet, abgetretene Forderungen und uns gegebene Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als deren (Nenn-)Wert unsere Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrlst für sach- und rechtsmangelfreie Lieferungen von neuen Waren beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Besteller. Etwaige Mängel müssen uns unverzüglich nach Ihrer Entdeckung - sichtbare Mängel spätestens 8 Tage nach Lieferung - schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei Münzautomaten und Geldwechslern wird für die ausnahmslose Aussonderung von Falschgeld und geringwertigen Geldsorten sowie die ausnahmslose Annahme echter Stücke durch den Münzprüfer beziehungsweise Scheine durch Banknotenprüfer keine Gewähr übernommen. Die Beseitigung etwaiger Mängel erfolgt in den Vertriebsniederlassungen. Bei Reparaturen am Aufstellplatz werden entstehende Kosten in Rechnung gestellt.

(2) Eine Verpflichtung zur Gewährleistung besteht nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist. Gewährleistungsansprüche entfallen weiterhin, wenn der Besteller die Durchführung von Reparaturen erschwert oder unmöglich macht, insbesondere uns den Zugang zu dem fehlerhaften Gerät zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht ermöglicht.

(3) Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche geliefert.

(4) Soweit wir für einen Mangel einzustehen haben, hat der Besteller zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung, Ersatzlieferung). Das Wahlrecht steht uns insoweit zu. Die Beweislast für die behaupteten Mängel liegt beim Besteller.

(5) Weitergehende Rechte kann der Besteller nur dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder wenn die Nacherfüllung durch uns trotz schriftlich zugegangener Abmahnung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfolgt.

(6) Eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist unzulässig.

§ 7 Haftung

(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind sämtliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz jeglicher Art, mittelbarer und Folgeschäden sowie Ersatz von Aufwendungen ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auf alle Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis sowie auf unerlaubte Handlung, auch in dem Fall des Einsatzes von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(2) Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind die Fälle, in denen uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt bzw. wir schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen haben und hierdurch eine Gefährdung des Vertragszweckes eingetreten ist.

(3) Soweit ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, beschränkt sich der von uns zu leistende Schadensersatz auf die Höhe des jeweiligen Auftragwertes. Entspricht der Auftragswert nicht dem in typischer Weise voraussehbaren Schaden, ist die Leistung von Schadensersatz der Höhe nach auf den typisch voraussehbaren Schaden begrenzt.

(4) Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Übernahme von Garantien.

(5) Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Einwirkungen Dritter, sei es durch technische Einwirkungen oder durch nicht regelkonforme Betätigung der Spieltasten, entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.

§ 8 Rücknahme und Entsorgung von Elektro-Altgeräten

Der Besteller versichert, dass er die gelieferten Geräte nach Ablauf der gewerblichen Nutzung auf eigene Kosten an uns zur ordnungsgemäßen Entsorgung zurückführt oder selbst die Entsorgung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vornehmen lässt. Soweit der Besteller die gelieferte Ware an einen gewerblichen Dritten weitergibt, hat er diesen vertraglich zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Ware zu verpflichten und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.

§ 9 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist -auch bei Nichtkaufleuten- ausschließlich der Niederlassungsort der Auslieferung.

§ 10 Abtretung

Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten.

Ansprüche des Bestellers können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Für diesen Vertrag sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts Kaufrechts (CISG).

(2) Als Gerichtsstand ist Berlin vereinbart, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

 

Vertragsbedingungen zum Mietvertrag der BALLY WULFF Games & Entertainment GmbH

Stand Dezember 2019

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Die Bally Wulff Games & Entertainment GmbH - nachfolgend Vermieterin genannt - räumt hiermit ihrem im Mietvertrag namentlich genannten Kunden - nachfolgend Mieter genannt - eine Nutzungsberechtigung für die im Mietvertrag bezeichneten Waren - nachfolgend Mietgegenstand - genannt ein. Die Laufzeit des Vertrages sowie die Höhe der laufenden Monatsmieten ergeben sich aus dem Mietvertrag. Das Nähere regeln die nachfolgenden Vertragsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters kommen nur zur Anwendung, wenn diese von der Vermieterin schriftlich anerkannt wurden.

(2) Diese Vertragsbedingungen gelten für alle künftigen Mietverträge auch dann, wenn auf ihre Geltung bei Vertragsabschluss nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.

§ 2 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Sicherheitsverlangen / Aufrechnung

(1) Für die Überlassung des Mietgegenstands zahlt der Mieter an die Vermieterin die im Mietvertrag genannte pauschale Gebühr und die dort genannten monatlichen Mietzinsen. Die einmalige Pauschalgebühr wird mit der ersten Miete eingezogen.

(2) Die Mietzinsen sind kalendermonatlich jeweils im Voraus am 01. Werktag des Monats fällig. Der Vertragsbeginn ist jeweils am 01. des Monats, der auf den Monat der Lieferung des jeweiligen Mietgegenstandes folgt.

(3) Soweit nicht anders angegeben, sind alle Beträge Netto-Beträge, zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(4) Die Zahlungen der monatlichen Mietzinsen erfolgen per SEPA-Lastschriftverfahren, jeweils bis zum 03. Werktag des Monats. Der Mieter erteilt hiermit sein Einverständnis zum SEPA-Lastschriftverfahren.
Die Frist für die Vorabinformation der SEPA-Lastschrift wird auf einen Tag verkürzt.

(5) Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Fälligkeiten (Rücklastschriften) durch den Mieter ist die Vermieterin berechtigt, zusätzlich zu den Rücklastschriftkosten Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu berechnen. In Rechnung gestellte Zinsen sind sofort zahlungsfällig.

(6) Leistet der Mieter Teilzahlungen, die zur Begleichung der gesamten offenen Schuld nicht ausreichen, so sind diese - auch bei einer anderslautenden Tilgungsbestimmung - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB (Teilzahlung ohne Tilgungsbestimmung) zu verrechnen.

(7) Werden der Vermieterin nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Zweifel stellen (im Sinne von § 321 BGB) oder kommt der Mieter mit der Zahlung der Mietzinsen in Höhe von zwei oder mehr Monatsraten in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, die Stellung von Sicherheiten zu verlangen, oder nach § 7 dieser Vertragsbedin-gungen zu kündigen.

(8) Bei Zahlungsverzug des Mieters ist die Vermieterin berechtigt, für jede notwendige Mahnung eine Gebühr in Höhe von EUR 15,00 netto zu erheben.

(9) Der Mieter darf gegen die Forderungen der Vermieterin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den vorgenannten Fällen geltend machen.

§ 3 Lieferung und Termine

(1) Die Anlieferung und der Rücktransport des Mietgegenstandes erfolgt auf Rechnung des Mieters.

(2) Leistungstermine oder Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht von der Vermieterin ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.

(3) Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von sonstigen Ereignissen, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat und die die Lieferung / Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Vermieterin oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen die Vermieterin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter in diesen Fällen nicht zu. Im Übrigen kann sich der Mieter auf Einhaltung der Liefer- / Leistungsfristen nur insoweit berufen, als er bestehende vertragliche Verbindlichkeiten zuvor selbst erfüllt hat.

(4) Die Vermieterin ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen durch Dritte erbringen bzw. Dritte daran mitwirken zu lassen.

§ 4 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter wird den Mietgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf Funktionsfähigkeit untersuchen und etwaige Mängel gegenüber der Vermieterin schriftlich und unter genauer Beschrei-bung rügen (§ 377 HGB).

(2) Jede Mängelrüge durch den Mieter muss Informationen über die Art des aufgetretenen Fehlers enthalten. Der Mieter wird die Vermieterin unverzüglich und unaufgefordert mit allen Informationen und Unterlagen aus seinem Verantwortungsbereich versorgen, die zur Fehlerdiagnose und -behebung durch die Vermieterin erforderlich sind. Der Mieter hat der Vermieterin zum Zwecke der Durchführung erforderlicher Leistungen und Ausübung der aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Rechte jederzeit freien Zugang zu dem Mietgegenstand zu gewähren.

(3) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere der SpielV, GewO – einer ordnungsgemäßen gewerblichen Automatenaufstellung in der Bundesrepublik Deutschland nutzen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Vertragsdauer in einem einwandfreien und funktionstüchtigen Zustand zu erhalten, insbesondere hat er den Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebsanleitung fachgerecht warten zu lassen, Schäden und Funktionsstörungen, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter unverzüglich auf seine Kosten beseitigen zu lassen. Dem Verschulden des Mieters steht das seiner Gehilfen und sonstigen Beauftragten gleich.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin den jeweils aktuellen Standort des Mietgegenstandes unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Mieter hat den Mietgegenstand jederzeit gegen Entwendung und Beschädigung angemessen zu sichern.

(5) Der Mieter trägt den Mehraufwand, welcher der Vermieterin dadurch entsteht, dass erforderliche Leistungen in Folge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben, Verweigerung des Zutritts zum Standort des Mietgegenstands oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen des Mieters, verzögert werden oder wiederholt werden müssen.

(6) Der Mieter trifft sämtliche zumutbaren und geeigneten Maßnahmen für den Fall, dass der Mietgegenstand ersichtlich nicht ordnungsgemäß arbeitet, insbesondere im Falle von Manipulationen durch sofortiges Abschalten des Mietgegenstandes.

(7) Der Mieter ist ferner verpflichtet, der Vermieterin etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand stehen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme durch Dritte, bei Pfändung o. a. Maßnahmen, die den Mietgegenstand beeinträchtigen oder gefährden, bei Insolvenzanträgen über das Vermögen des Mieters sowie bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen.

(8) Der Mieter darf den Mietgegenstand, einschließlich der darauf befindlichen Software, nicht vermieten, verleihen oder in sonstiger Weise Dritten überlassen.

(9) Der Mieter hat alle Zulassungsurkunden, Handbücher und sonstige Dokumentationen und Unterlagen sorgfältig aufzubewahren. Kennzeichen, Serien- und Kontrollnummern und sonstige Zeichen, die am Mietgegenstand angebracht sind, darf der Mieter nicht entfernen, beschädigen oder in sonstiger Weise unkenntlich machen oder verändern.

§ 5 Verjährung

Ansprüche des Mieters wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung des Mietgegenstandes, oder soweit der Mangel erst später aufgetreten ist, nach Eintritt des Mangels.

§ 6 Haftung des Mieters / Versicherung

(1) Nach Bereitstellung des Mietgegenstands gehen die Gefahren des Unterganges, Verlustes, Beschädigung oder Diebstahls auf den Mieter über, sofern er dies zu vertreten hat. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Mietzinsen.

(2) Der Mieter hat der Vermieterin derartige Ereignisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Mieter hat den Mietgegenstand gegen alle vorgenannten Gefahren und solche Gefahren, die im Rahmen einer Elektronik-Versicherung abgeschlossen werden können, zu versichern. Etwaige Ansprüche gegen den Versicherer im Schadensfall tritt der Mieter hiermit bereits siche-rungshalber an die Vermieterin ab.

(3) Bei Eintritt eines der vorstehenden Ereignisse kann der Mieter nach seiner Wahl entweder die vertraglich vereinbarten monatlichen Mietzinsen fort entrichten oder den zum Zeitpunkt des Ereignisses kalkulierten Restkaufwert zahlen und somit das Vertragsverhältnis beenden. Die Vermieterin kann dem Mieter zur Ausübung des vorstehend dargestellten Wahlrechts eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Übt der Mieter sein Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so geht das Wahlrecht auf die Vermieterin über. Die Ausübung des Wahlrechts hat schriftlich zu erfolgen.

§ 7 Haftung der Vermieterin

(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen der Absätze (2) bis (6) – sämtliche Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz jeglicher Art, mittelbarer und Folgeschäden sowie Ersatz von Aufwendungen ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auf alle Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis sowie auf unerlaubte Handlung, auch in dem Fall des Einsatzes von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(2) Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind die Fälle, in denen der Vermieterin grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt bzw. diese schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch eine Gefährdung des Vertragszwecks eingetreten ist.

(3) Soweit ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, beschränkt sich der von der Vermieterin zu leistende Schadensersatz auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes. Entspricht der Auftragswert nicht dem in typischer Weise voraussehbaren Schaden, ist die Leistung von Schadensersatz der Höhe nach auf den typisch voraussehbaren Schaden begrenzt.

(4) Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Übernahme von Garantien.

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(6) Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Einwirkungen Dritter, sei es durch technische Einwirkungen oder durch nicht regelkonforme Betätigung der Spieltasten, entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.

§ 8 Sach- und Rechtsmängel

(1) Die Vermieterin stellt dem Mieter den Mietgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zur Verfügung. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit führen, bleiben außer Betracht. Als nicht von der Vermieterin zu beseitigende Mängel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen anzusehen, die aus dem Risikobereich des Mieters stammenden Gründen resultieren wie etwa typische Gebrauchsschäden, Schäden an Verschleißteilen sowie Schäden infolge unsachgemäßer Handhabung des Mietgegenstands. Verschleißteile sind solche Ersatzteile, die typischerweise durch die Betriebsdauer und/oder mechanische Abnutzung funktionsunfähig werden, wie Türscharniere, Drucktaster, Tür-Hebelschlösser (mechanische Verschleißteile) sowie LED-Leuchten, Leuchtstoffröhren, Sicherungen und Ventilatoren (elektrische Verschleißteile).

(2) Greift der Mieter vertragswidrig auf den Mietgegenstand, insbesondere die sich darin befindende Software, selbst zu, bestehen für diesen Fall keine Gewährleistungspflichten seitens der Vermieterin. Befindet sich der Mieter mit der Erfüllung seiner Vergütungspflicht gemäß § 2 in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, für die Dauer des Verzuges Mängelbeseitigungsarbeiten zu verweigern.

(3) Die Vermieterin erbringt die Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach ihrer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Ersatzlieferung kann insbesondere durch Überlassen eines bauartgleichen Mietgegenstandes oder dadurch erfolgen, dass die Vermieterin zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

(4) Eine Kündigung des Mieters wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches ist erst zulässig, wenn er der Vermieterin ausreichende Gelegenheiten zur Mängelbeseitigung gegeben hat und diese unmöglich oder wiederholt fehlgeschlagen ist.

(5) Die Beseitigung etwaiger Sachmängel erfolgt nach Wahl der Vermieterin entweder am Aufstellplatz oder in den zuständigen Niederlassungen der Vermieterin.

(6) Der Mieter hat während der Beseitigung von Sachmängeln keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Ersatzmietgegenstands.

§ 9 Laufzeit des Vertrages / Kündigung / Rückgabe

(1) Der Mietvertrag ist bis zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit verbindlich geschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert er sich auf unbestimmte Zeit, es sei denn eine der Parteien kündigt den Mietvertrag schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf der Mindestlaufzeit.

(2) Im Falle der Verlängerung auf unbestimmte Zeit kann der Mietvertrag von den Parteien schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Im Übrigen kann die Vereinbarung von den Parteien nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für die Kündi-gung durch die Vermieterin liegt vor, wenn der Mieter
a) mit der Zahlung in Höhe von mehr als einem Monatsmietzins in Verzug ist;
b) eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse erfährt, durch die die Fortzahlung der Mietzinsen im Sinne von § 321 BGB gefährdet sein könnte;
c) schuldhaft gegen seine Pflichten aus § 4 dieser Vertragsbedingungen verstößt.
Im Falle einer nach vorstehenden zu a) bis c) erfolgten Kündigung hat der Mieter im Fall der verschuldeten fristlosen Kündigung des Mietvertrages die bis zum regulären Ende des Vertrages ausstehenden künftigen Mietzinsen zu entrichten. Ersparte Aufwendungen und etwaige Vorteile der Vermieterin werden angerechnet. Sofern aufgrund Verlust, Untergang, unzulässiger Weitergabe an gutgläubige Dritte oder Verweigerung die Herausgabe aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, hat der Mieter zusätzlich den zum Zeitpunkt der Kündigung maßgebenden Restwert des Mietgegenstandes zu zahlen.

(4) Der Mieter ist nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen nach dem Beendigungstermin, an die Vermieterin an deren Sitz zurück zu geben. Im Falle der schuldhaft verspäteten oder unvollständigen Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, für den Zeitraum des Verzuges mit der Rückgabeverpflichtung an die Vermieterin den vereinbarten Mietzins anteilig weiter zu entrichten. Im Übrigen gelten während dieser Zeit sämtliche Pflichten des Mieters aus dem Vertrag fort. Maßgebend ist das auf dem Rücklieferschein durch die Vermieterin oder einen mit der Rücknahme beauftragten Dritten quittierte Datum.

(5) Der zurückgegebene Mietgegenstand muss sich in einem vertragsgemäßen und vollständigen Zustand befinden. Alle Zulassungen, Handbücher und sonstige Dokumentationen sind bei Rückgabe ebenfalls beizufügen. Geldspielgeräten sind bei Rückgabe die Zulassungsurkunden beizufügen.

(6) Soweit bei oder nach Rückgabe des Mietgegenstandes Mängel festgestellt werden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann ungeachtet der Verschuldensfrage die Vermieterin die Beseitigung dieser Mängel auf Kosten des Mieters veranlassen. Die Mietzinsen sind ggf. bis zur Beendigung der unverzüglich in Angriff genommenen Mängelbeseitigung und bis zur Übergabe der vorgenannten Unterlagen weiter zu entrichten.

(7) Sofern aufgrund Verlusts, Untergang, unzulässiger Weitergabe an gutgläubige Dritte oder Verweigerung die Herausgabe aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, hat der Mieter den zum Zeitpunkt der Kündigung maßgebenden Restwert des Mietgegenstandes zu zahlen.

§ 10 Abtretung/Vertragsübernahme

(1) Die Vermieterin ist berechtigt, Ansprüche aus dem Mietverhältnis an Dritte abzutreten. Ansprüche des Mieters können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Vermieterin an Dritte abgetreten werden.

(2) Die Vermieterin ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf Dritte zu übertragen (Vertragsübernahme).

§ 11 Behandlung von Daten

Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werden von der Vermieterin zweckbestimmt unter Beachtung der einschlägigen Schutzgesetze erhoben, verarbeitet und genutzt. Sofern Dritte am Abschluss und der Durchführung des Vertrages beteiligt sein sollten, willigt der Mieter in die Übermittlung der Daten ausdrücklich ein.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für diesen Vertrag sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Als Gerichtsstand ist Berlin vereinbart, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertrags-parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

AGB Kaufvertrag

AGB Mietvertrag

Lizenzbedingungen für die Überlassung von Spiele-Software